AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
EUROBOX DV GMBH
Fercher-von-Steinwand-Strasse 8A
A-9500 Villach

UID: ATU67172819
FN378970i

1. Geltungsbereich

Unsere Offerte sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Die Gültigkeit beläuft sich auf 30 Tage ab Erstellung des Angebotes. Die Auftragserteilung gilt als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen aus unserem Hause, und zwar auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, es sei denn, diese werden von uns ausdrücklich anerkannt. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist gleichzeitig Inhalt des Kaufvertrages, soweit der Kunde nicht innerhalb von 2 Werktagen ab Erhalt dagegen Einspruch erhebt. Mündliche, fernmündliche und telegraphische Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich durch uns schriftlich bestätigt werden. Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden gelten ohne schriftliche Bestätigung als nicht erfolgt.

2. Preiserstellung und Preise

Die Preiserstellung in der Auftragsbestätigung ist grundsätzlich verbindlich, doch sind wir berechtigt, bei Änderungen der Rohstoffpreise, Lohn- oder Betriebskosten, die eine Preisänderung zur Folge haben, den Preis für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht durchgeführten Lieferungen neu festzusetzen.
Die Preise gelten nur bei Abnahme der bestellten Menge in einem Posten. Für den Abruf von Teillieferungen muss eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegen. Wird eine Ware zum vereinbarten Termin nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, zu fakturieren und die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Sollte sich nach Vertragsannahme herausstellen, dass uns ein Fehler bei Preis- oder Produktangaben, oder hinsichtlich der Lieferbarkeit eines Produktes unterlaufen ist, werden wir den Kunden hiervon umgehend informieren und sind wir berechtigt, von dem Vertrag binnen zweiwöchiger Frist zurückzutreten, sofern der Kunde den Vertrag nicht unter Zugrundelegung der richtig gestellten Konditionen oder Angaben nochmals bestätigt.

3. Beigestellte Materialien und Lieferfristen

Die uns vom jeweiligen Kunden zur Auftragserfüllung oder zur Einarbeitung bestimmten Vorlagen, Originale, Negative und Ähnliches, sind uns auf eigene Gefahr des Kunden frei Haus zur Verfügung zu stellen. Wir sind weder zu einer Versicherung dieser Unterlagen, noch der Endprodukte verpflichtet. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Annahme von Vorlagen und Datenmaterialien zu prüfen und ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Für den Fall, dass ein Auftrag mangels verfügbarem Materiales nicht zustande kommt oder eben die Erstellung einer entsprechenden Leistung aus diesem Grunde nicht möglich ist, bleibt dennoch unser Entgeltsanspruch gewahrt.

Lieferzeitenabsprachen stellen aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten der Verzögerung bei Ausführung grundsätzlich keine Fixtermin-Vereinbarung dar. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, unverschuldeter Maschinenstillstand oder Stromausfall verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Die Lieferfristen sind unverbindlich. Uns gestellte Fixtermine erkennen wir aus diesen Gründen nicht an, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich und schriftlich als Fixtermine bestätigen. In die Lieferfrist nicht eingerechnet werden Zeiten, während welcher der Kunde Andrucke, Fertigmuster etc. überprüft. Bei Änderung des Auftragsinhaltes ist eine neue Lieferzeit schriftlich zu
vereinbaren.

4. Vorlagen und Datenmaterial

Wir sind nicht verpflichtet, uns von Kunden übersandte Werbeunterlagen oder entsprechende uns von Kunden zur Verfügung gestellte Produkte aufzubewahren. Auf Wunsch des Kunden werden von uns derartige Unterlagen oder Produkte innerhalb eines Monats an den Kunden zurückgesandt, wenn dieser es schriftlich verlangt. Andernfalls sind wir nach Verstreichen der einmonatigen Frist zur Vernichtung der uns übergebenen Werbemittel und -produkte berechtigt. Weiters sind wir auch keinesfalls verpflichtet, den Inhalt von uns übermittelten Werbemitteln zu überprüfen oder die rechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung abzuklären. Der Kunde erklärt, dass er über sämtliche für die Herstellung, Verarbeitung und Nutzung des zu erstellenden Werbematerials erforderlichen Urheber-, Marken-, Muster und Patentrechte (Copyright) verfügt bzw. ihm eine entsprechende Nutzung und Weiterverarbeitung ausdrücklich gestattet wurde.

Weiters erklärt der Kunde ausdrücklich, dass durch die Verarbeitung und Verbreitung des vom Kunden zur Verfügung gestellten Materiales nicht gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Der Kunde verpflichtet sich, uns hinsichtlich allfälliger Ansprüche aus derartigen Verstößen völlig klag- und schadlos zu halten. Sämtliche uns durch derartige Verstöße entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtswahrung und -verfolgung, sind uns vom Kunden umgehend
zu ersetzen.

5. Zahlungsbedingung

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich von uns anders lautende Konditionen bestätigt wurden hat die Zahlung innerhalb von acht Tagen vom Fakturendatum netto zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen im Ausmaß von 5 % über der Bankrate mindestens aber in Höhe der uns verrechneten Escomptezinsen, in Anrechnung zu bringen. Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die jeweils angeführte Zahlstelle geleistet werden. Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und stets nur zahlungshalber entgegen und diese gelten erst nach deren Einlösung einschließlich der Kosten, als Zahlung. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer und weitere Abgaben gehen zu Lasten des Käufers. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt nicht zum Skontoabzug. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für uns keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Bei Arbeiten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind wir berechtigt, entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern.

6. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. An allen Rohmaterialien jeder Art, die uns vom Auftraggeber selbst oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, haben wir hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht. Jede Ware bleibt unser Eigentum bis zur Tilgung aller Forderungen, die uns aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen. Das Druckgut geht nach Bearbeitung in unser Eigentum über und wird unter Eigentumsvorbehalt dem Kunden wiederum ausgeliefert. Erst bei vollständiger Bezahlung des Werklohnes geht das Eigentum an den Auftraggeber über. Bis dahin wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; – eine Verpfändung der Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Alle Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer ab; der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an. Bei einer Weiterverarbeitung erlischt jedoch das Eigentum des Verkäufers auch nicht durch Verbindung, Vermischung oder Weiterverarbeitung der Ware; vielmehr sind sich die Vertragsteile darüber einig, dass die durch die Umbildung entstandenen neuen Sachen für uns als Miteigentümer bzw.
Eigentümer entstehen.

7. Abweichungen und Mengentoleranzen

Die handelsüblichen sowie technisch nicht vermeidbaren Abweichungen zwischen bestellter und gelieferter Ware bzw. Drucken hinsichtlich Format, Aufmachung, Farbe und Qualität berechtigt nicht zur Mängelrüge. Im Übrigen gelten die Lieferbedingungen der zuständigen Lieferantenverbände.

Wir behalten uns ferner nachstehende Mehr- und Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten:

bis zu 500 Stück…………………. 25 %
bis zu 3.000 Stück………………. 20 %
über 3.000 Stück………………… 10 %

Für geringfügige Zählfehler und Sortiermängel haften wir nicht.

Wird vom Kunden die Lieferung einer genauen Stückzahl verlangt, so werden folgende Zuschläge verrechnet:
Bei einer Stückzahl

bis 1.000 Stück…………………………….. 10 %
1.001 – 2.500 Stück………………………. 8 %
2.501 – 5.000 Stück………………………. 6 %
über 5.000 Stück……………………………5 %

Die Gleichheit zwischen Andruck und Auflagendruck bzw. zwischen Original und Auflagedruck wird nicht gewährleistet, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als druckreif bezeichneten Vorlagen, Abzügen und dergleichen übersehen hat, ist der Auftragnehmer nicht haftbar. Telefonisch oder telegraphisch angeordnete Änderungen bei Motiv und/oder Satz erfolgen durch den Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit.

8. Werkzeuge und Druckformen

Stanzformen, Klischees, Offsetdruckplatten und Konstruktionsdaten bleiben trotz anteiliger Verrechnung in unserem Eigentum.
Neubestellungen von Klischees und Stanzformen aufgrund von Abnutzung sind vom Kunden zu tragen und werden nach vorheriger Verständigung verrechnet. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 2 Jahre nach dem letzten Auftrag, danach werden diese entsorgt.

9. Garantie

Unsere Drucke und Verpackungen werden unter sorgfältiger Qualitätskontrolle hergestellt. Wir garantieren, dass sie frei von Material- und Herstellungsmängel sind und den angegebenen Echtheiten entsprechen. Drucke und Verpackungen, welche nachweislich irgendwelche Fehler aufweisen, werden kostenlos ersetzt. Es können jedoch keine Ansprüche geltend gemacht werden, die über den Druck selbst hinausgehen.

10. Beanstandungen

Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich per Einschreibebrief, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Lieferscheinen erhoben werden. Ordnungsgemäß erhobene und begründete Mängelrügen werden durch den Auftragnehmer wahlweise über Nachbesserung, Neuanfertigung, Preisnachlass oder Rücknahme der beanstandeten Ware gegen Rückgabe des Kaufpreises abgehandelt. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers, insbesondere auf Schadenersatz, ist gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Etwaige dennoch anfallende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers an uns sind grundsätzlich mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt und sind gesondert geltend zu machen. Gegenverrechnung mit dem Werklohn ist ausgeschlossen.
Später erhobene und allgemein gehaltene Reklamationen werden nicht anerkannt. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen 2 Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer. Alle Beanstandungen müssen genau umschrieben sein. Mängel eines Teiles der Lieferung führen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Wir haften keinesfalls für Schäden und Folgeschäden, die durch mangelhafte Lagerung oder Versand des Gutes seitens des Auftraggebers entstanden sind. Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Auftragnehmers zurückgesandt werden. Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungen.

11. Rücktrittsrecht

Jede schwerwiegende Vertragsverletzung des Kunden, berechtigt uns, von noch nicht bzw. noch nicht zur Gänze erfüllten Verträgen zurückzutreten. Insbesondere ist der Verkäufer aus folgenden Gründen berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten:

– Höhere Gewalt
– wenn der Kunde in Zahlungsverzug geraten ist;
– wenn ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen;
– wenn der Kunde mit seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich zur Bereinigung seiner Schulden anstrebt;
– wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren bzw. ein Vorverfahren eröffnet
oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
– wenn die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist wegen unvorhersehbarer Umstände unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, insbesondere wenn der Kunde die für die Leistung erforderlichen Vorprodukte nicht rechtzeitig oder unordnungsgemäß zur Verfügung stellt.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und unserem Kunden als Erfüllungsort und Gerichtsstand Klagenfurt vereinbart, auch dann, wenn der Kunde vor Vertragsschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthaltsort nach außerhalb Österreichs verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden, UN Kaufrecht ist ausgeschlossen.

13. Rechtswirksamkeit

Sollte irgendeine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsteile an Stelle der unwirksamen Regelung, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich möglichen, der unwirksamen Regelung bzw. deren von redlichen Parteien damit verbundenem Zweck unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen und Interessen der Parteien am Nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorhandenseins unvorhergesehener Vertragslücken.

14. Urheberrecht
Bei von der Eurobox angefertigten Entwürfen (Schriftzügen, Firmenzeichen usw.) behält sich die EUROBOX DV GMBH das Eigentumsrecht lt. § 16 Urheberrechtsgesetz vor.